UMCAR Fahrzeugvermietung
Andy Manzel
Golliner Dorfstrasse 22
17268 Templin

Vielen Dank, dass Sie sich für ein Fahrzeug von UMCAR entschieden haben!

1. Mietgegenstand

Der Mietgegenstand ist im Mietvertrag deutlich benannt.

Der Mietgegenstand darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht an Dritte Personen zum Gebrauch überlassen werden.

2. Mietpreis

  1. Der Mietpreis und die Kaution sind sofort bei Buchung bzw. bei Abholung in voller Höhe fällig. Die Kaution dient als Sicherheit für zusätzliche Mietkosten.
  2. Kosten für Treibstoff, Öl, Hilfsmittel oder Betriebsstoffe gehen zu Lasten des Mieters.
  3. Das Fahrzeug wird dem Mieter vollgetankt übergeben. Bei Rückgabe an den Vermieter ist dieses ebenfalls wieder gegen Vorlage einer Tankquittung vollgetankt zu übergeben.
  4. Ist das Fahrzeug nicht vollgetankt, wird der Vermieter das Fahrzeug volltanken und dafür eine Servicegebühr von 30,00 € inkl. 19% Mwst. berechnen, zuzüglich der anfallenden Treibstoff
  5. Die Mietdauer ist im Mietvertrag festgelegt und darf ohne Genehmigung des Vermieters nicht überschritten werden.
  6. Überschreitet der Mieter die vertraglich vereinbarte Mietzeit oder gibt er das Mietobjekt trotz vermieterseitiger Kündigung nicht zurück, schuldet er für die Mietüberschreitung bzw. die Zeit nach erfolgter Kündigung eine Nutzungsentschädigung in Höhe von mindestens dem bisherigen Mietzins.
  7. Daneben hat der Mieter für Kosten und Schäden einzustehen, die dem Vermieter neben dem reinen Mietzinsausfall entstehen. Eine Stornierung des Mietvertrages ist bis 48 Std. vor Mietbeginn möglich. Sollte der Mieter nicht bei Mietbeginn erscheinen, werden 100 Prozent des Mietpreises als Unkostenpauschale berechnet.

3. Mietdauer

  1. Die Mietdauer ist im Mietvertrag festgelegt und darf ohne Genehmigung des Vermieters nicht überschritten werden.
  2. Überschreitet der Mieter eine vertraglich vereinbarte Mietzeit oder gibt er das Mietobjekt trotz Vermieter seitiger Kündigung nicht zurück, schuldet er für die Mietüberschreitung beziehungsweise die Zeit nach erfolgter Kündigung eine Nutzungsentschädigung in Höhe von mindestens dem bisherigen Mietzins. Daneben hat der Mieter für die Kosten und Schäden einzustehen, die den Vermieter neben dem reinen Mietzins Ausfall entstehen.

4. Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter überzeugt sich vor Mietbeginn von der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Mietgegenstandes. Schon vorhandene Schäden am Mietgegenstand sind vom Mieter vor Mietbeginn anzugeben und im Vertrag festzuhalten.
  2. Der Mietgegenstand ist in einem sauberen und ordnungsgemäßen Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Dies gilt insbesondere auch für die Vollständigkeit von Zubehör und Schlüsseln. Wird der Mietgegenstand verschmutzt zurückgegeben, kann der Vermieter Reinigungskosten berechnen. Bei Verlust von Schlüsseln ist der Vermieter aus Sicherheitsgründen berechtigt, die Schlösser auf Kosten des Mieters auszutauschen.
  3. Der Mieter hat den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und alle technischen Vorschriften zu beachten. Mindestens bei jedem Tanken sind Öl und Wasserstand und der Reifendruck zu kontrollieren. Sollten durch das Betanken des Fahrzeuges mit falschem Kraftstoff oder die Beladung Schäden entstehen, trägt der Mieter die entstehenden Reparaturkosten und die Kosten des Ausfalls sowie weiterer ggf. entstandener Schäden in voller Höhe. Bei der Vermietung der Mietobjekte über einen längeren Zeitpunkt ist der Mieter verpflichtet, in Abstimmung mit dem Vermieter, für die Einhaltung der Wartungsintervalle zu sorgen.
  4. Der Mieter hat die Pflicht bei extremen Witterungsbedingungen (Bsp. Hagel, Sturm, Überschwemmungen, starken Schneefällen) den Mietgegenstand entsprechend zu sichern.
  5. Der Mieter hat bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus oder Diebstahl auf eigene Kosten den Mietgegenstand zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage.
  6. Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (zum Beispiel für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstiges) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung für den Mietgegenstand dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten und den Vermieter unverzüglich zu kontaktieren.
  7. Der Mieter erhält bei Übernahme des Mietgegenstandes eine fachkundige Einweisung und hat sich an diese Hinweise zu halten.

5. Verbotene Nutzungen, Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr

  1. Die Benutzung des Mietgegenstandes ist ausschließlich in den Grenzen Deutschland gestattet. Will der Mieter den Mietgegenstand in anderen Ländern benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.
  2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Mietgegenstandes zu folgenden Zwecken:
    • für das Fahren auf Gehwegen, Baustellen, Bauschuttkippen und abseits von befestigten Straßen.
    • Teilnahme an Wettrennen, Fahrer Training, Geländefahrten und ähnliche Nutzungen.
    • Fahren unter Einfluss von Alkohol oder anderen Drogen.
    • Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
    • Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll-/ Steuervergehen, insbesondere den Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
  3. Sie Benutzung des Mietgegenstandes ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer in der Bundesrepublik gültigen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht, die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen oder die Probezeit noch nicht abgelaufen ist.
  4. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Mietgegenstandes zu dem Vermieter vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze ist ausschließlich Sache des Mieters. Dies gilt insbesondere, für die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.
  5. Um Tiere zu befördern.
  6. Unter Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz oder das Güterkraftverkehrsgesetze (GÜKG).
  7. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass in allen unseren Fahrzeugen ein Rauchverbot besteht. Bei Zuwiderhandlungen werden bis zu 50€ inkl. MwSt. von der Mietkaution abgezogen.

6.Haftung

  1. Für alle Schäden am Mietgegenstand, haftet der Mieter nach den im Mietvertrag angegebenen Bedingungen mindestens mit 1500,00 €.
  2. Bei Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung (Teilkaskoversicherung) beschränkt sich die Haftung für den abgedeckten Schaden am Mietgegenstand auf die vereinbarte Selbstbeteiligung.
  3. Die Haftung des Mieters endet bei Rücknahme des Fahrzeuges durch den Vermieter. Für Fahrzeuge, die außerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters abgestellt werden, endet die Haftung erst mit der Abnahme durch den Vermieter. Der Vermieter verpflichtet sich, diese Abnahme baldmöglichst nach dem nächstfolgenden Geschäftsbeginn durchzuführen.
  4. Der Mieter wird explizit darauf hingewiesen, dass er auch für Reifenschäden am Fahrzeug haftet.

7. Verhalten bei Unfällen oder technischen Störungen am Mietgegenstand

  1. Der Mieter ist verpflichtet, bei Unfällen, Schäden oder technischen Störungen des Mietgegenstandes den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, auch wenn er der Ansicht ist, das Fahrzeug sei noch betriebssicher. Bei Missachtung dieser Vertragsbedingung haftet der Mieter für Schäden, die daraus entstehen, dass die Benachrichtigung nicht erfolgt ist, soweit der Mieter die fehlende Benachrichtigung zu vertreten hat.
  2. Bei Unfällen ist immer sofort die Polizei zu benachrichtigen.
  3. Keinesfalls darf der Mieter ein Schuldanerkenntnis abgeben oder Zahlungen leisten oder Schadens- und oder Schuld erkennende Handlungen vornehmen oder Schadens regulierenden Maßnahmen vorgreifen.
  4. Bei jedem Unfall muss der Mieter sofort bei Rückgabe des Fahrzeugs einen schriftlichen Unfallbericht einschließlich Skizze ausfüllen. Dazu ist es notwendig, sich noch am Unfallort Namen und Anschrift aller Beteiligten und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der betroffenen Fahrzeuge zu notieren.
  5. Verweigert der Mieter die erforderlichen Angaben oder gibt er den Unfallbericht nicht innerhalb von 7 Tagen oder in wesentlichen Teilen unvollständig ab, besteht kein Versicherungsschutz.
  6. Bei jedem Vermieter zu vertretenden Schaden wird der Vermieter eine Bearbeitungsgebühr von mindestens 60,00€ inkl. MwSt. berechnen. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter keine oder geringere Kosten als die berechnete Bearbeitungsgebühr von 60,00€ inkl. MwSt. entsprechen.

8. Technische und optische Veränderungen

  1. Der Mieter darf an den Mietgegenstand keine technischen Veränderungen vornehmen.
  2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, den Mietgegenstand optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Magnetschilder, Aufkleber oder Klebefolien.

9. Allgemeines

  1. Als Gerichtsstand gilt Prenzlau als vereinbart, sofern der Mieter Kaufmann ist oder sofern er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollte einer der Vertragsbestandteile unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt.
  2. Aus Platzgründen wurde in diesen Vertragsbedingungen die männliche Form gewählt. Alle Bestimmungen in diesem Vertrag gelten aber selbstverständlich auch für eine Mieterin, Fahrerin usw.
  3. Nach dem neuen Datenschutzgesetz vom 25.5.2018, bestätigen Sie mit ihrer Unterschrift, dass Ihre persönlichen Daten an die jeweilige Bußgeldstelle des Mieters, Führerscheinstelle, im Falle einer Radarmessung, weitergeleitet werden dürfen, aber ansonsten von uns vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben werden .

10. Auf wen finden die Bedingungen Anwendung

Die Bedingungen gelten für Sie als Mieter, der für die Fahrzeugmiete und alle damit verbundenen Kosten pflichtig ist. Ferner für Sie als Fahrer und für jeden zusätzlichen Fahrer, der ausdrücklich im Mietvertrag eingetragen und daher berechtigt ist, das Fahrzeug zu fahren.

Der im Mietvertrag eingetragene Mieter haftet für die Zahlung, der nach dem Vertrag geschuldeten Miete und sonstiger Kosten.

11. Vorlage folgender Dokumente

Personalausweis oder Reisepass, in Deutschland gültiger Führerschein in lateinischer Schrift (Europäischer oder internationaler Führerschein oder beglaubigte Übersetzung).

Nachweis der aktuellen Anschrift, kein Postfach, gegebenenfalls auch über Utility Bills wie zum Beispiel Stromrechnungen.

12. Wer darf das Fahrzeug führen? (berechtigte Fahrer)

Ein berechtigter Fahrer eines Fahrzeuges ist jede natürliche Person, die die ausdrücklich mit vollständigen Daten im Mietvertrag eingetragen ist, dies sind grundsätzlich der Mieter und gegebenenfalls eingetragene Zusatzfahrer. Einen gültigen Führerschein und ein gültiges Ausweisdokument vorausgesetzt.